|
Fahrradanhänger wurden in den letzten Jahren immer beliebter. Vor allem Familien, die gerne und viele Fahrradausflüge unternehmen schaffen sich meist bereits bei der Geburt des ersten Kindes einen solchen an. Trotzdem sind viele Menschen auch heute noch unsicher, wie sie sich beim Einsatz des Fahrradanhängers rechtlich korrekt verhalten. Dies kommt vor allem daher, dass es keine eigenen Vorschriften für die Nutzung von Fahrradanhängern gibt, sondern hierfür hilfsweise die Straßenverkehrsordnung mit ihren Bestimmungen zur Hängernutzung am Auto heran gezogen wird, welche sich jedoch meist nicht ohne weiteres auch auf das Fahrrad übertragen lässt.
Einige Punkte sind jedoch auch hier sehr deutlich herauszulesen, und beim Einsatz eines Fahrradanhängers zwingend zu beachten. Generell dürfen Kinder-Fahrradanhänger im Straßenverkehr genutzt werden, und sie müssen nicht wie andere Radfahrer zwangsweise einen Fahrradweg benutzen. Hierbei gilt die Ausnahme von der Regel immer dann, wenn der Radweg zu schmal ist, er Absenkungen hat oder sich mit einem Fahrradanhänger nicht passierbare Absperrungen darauf befinden. Gleichfalls gilt sie auch dann, wenn der Radweg selbst zu schmal ist, um ihn mit dem Kinderfahrrad-Anhänger zu befahren. Dies ist derzeit noch bei den meisten Radwegen der Fall, da sie in ihrer Breite auf einzelne Fahrräder ausgelegt sind. Gespanne dürfen deshalb in nahezu allen Fällen auch auf die Straße ausweichen. Wichtig zu beachten sind jedoch die Vorschriften zur Beleuchtung des Anhängers. Diese sind nicht nur wichtig, weil sie das Gesetz vorsieht, sondern auch, weil sie den Kindern im Anhänger zusätzliche Sicherheit bieten, wenn diese von anderen Verkehrsteilnehmern frühzeitig gesehen werden. Nach den Vorschriften ist ein Kinderfahrradanhänger deshalb sowohl mit einem roten Rücklicht auszustatten, welches in diesem Falle auch mit einer Batterie betrieben werden darf, als auch mit den vorschriftsmäßigen Reflektoren zu versehen. Das Gesetz sieht hierbei zwei orangene Reflektoren pro Rad vor, die um 180 Grad zueinander versetzt sein müssen. Zudem muss der Anhänger seitlich und hinten jeweils zwei weiße Reflektoren aufweisen. Sollen Kinder in einem Fahrradanhänger transportiert werden, ist es zudem notwendig, dass dieser über entsprechende, hierfür vorgesehene, Sitze verfügt, welche auch mit einem Gurt ausgestattet sein müssen. Ebenfalls vorgeschrieben sind dabei Radabdeckungen, die verhindern, dass sich Kinder in den laufenden Rädern einklemmen können. Zudem dürfen in Fahrradanhängern nur Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren transportiert werden. Größere Kinder müssen dann ein eigenes Fahrrad nutzen, und entsprechend der Verkehrsvorschriften auf Radwegen fahren. Keine gesonderten gesetzlichen Vorschriften gibt es hingegen im Bezug auf Anhängerkupplung, Achse und Bremsen. Hier ist deshalb unbedingt die Vernunft der Nutzer gefragt, welche auf eine stabile Achsverbindung achten sollten, die dem Fahrradanhänger auch dann einen sicheren Stand verleiht, wenn das Zugfahrrad einmal umkippt. Und auch die Bremsen des Fahrrades sollten natürlich in der Lage sein, das zusätzliche Gewicht ab zu bremsen. Ist dies nicht der Fall, sollte ein Hänger zum Einsatz kommen, der über eine Auffahrbremse verfügt. Wer seinen Kinderfahrradanhänger auch im Ausland, beispielsweise im Urlaub, nutzen möchte, muss zusätzlich beachten, dass hier je nach Land völlig andere Vorschriften gelten können, was in einigen Ländern gar ein generelles Verbot der Fahrradanhänger bedeutet. Um auch hier sicher und legal unterwegs zu sein, sollten sich Eltern deshalb bereits vor dem Urlaub umfassend informieren. |