| Sicherheitsvorteile von Kinder Fahrradanhängern |
Rechtliche SituationZu beachten sind die gesetzliche Vorgaben für den Transport einer Person mittels eines Anhängers im Straßenverkehr. Der Führer des Vorne angekuppelten Fahrrades muss mindestens Sechzehn Jahre alt sein und einen Fahrradhelm auf dem Kopf tragen, auch die Insassen des Anhängers müssen einen Helm tragen. Das Fahrrad muss ausreichend mit Beleuchtung ausgestattet sein, ebenso müssen sich alle Bremsanlagen in funktionstüchtigen und in einwandfreiem Zustand befinden. Auch darf nicht in angetrunkenem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Die Straßenverkehrsordnung ist unbedingt einzuhalten, Zuwiderhandlungen können Straf- und Zivilrechtlich verfolgt werden. Auch muss das Geräte und Produktsicherheitsgesetz beachtet werden, welches besagt dass ein Produkt nur in den Verkehr eingebracht werden darf wenn es durch seine Beschaffenheit und bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit des Anwenders und anderen Personen die am Straßenverkehr teilnehmen nicht gefährdet. Der Anhänger muss eine CE Kennzeichnung und eine GS Plakette besitzen. Eignung des ZugfahrradesEbenfalls darf nur ein geeignetes Zugfahrrad verwendet werden. Hierbei müssen unbedingt die Herstellerangaben beachtet werden. In der Technischen Beschreibung des Zugfahrrads sollte eine Passage stehen, in der erläutert wird, welche Anhänger damit gezogen werden können, bzw. wie schwer ein zu ziehender Fahrradanhänger für das entsprechende Zugfahrrad sein darf. Der Rahmen des Rades darf nicht aus zu dünnen Stahl- oder Aluminiumrohren bestehen, da es sonst nicht möglich ist die Kupplungsaufnahme fachgerecht anzubringen. Ist das Zugrad an der Hinterachse gefedert, sollten genaue Informationen zur Nutzung mit einem Anhänger eingeholt werden. Am Zugrad sollte ein Rückspiegel vorhanden sein und auch eine ausgewogene Gangschaltung ist von Vorteil. Natürlich ist die Verkehrstüchtigkeit des Zugfahrrades eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr. Konstruktion des FahrradanhängersEin Fahrradanhänger zur Beförderung von Personen muss folgende Kriterien aufweisen. Er soll in der Konstruktion so gestaltet sein das bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Person die am Straßenverkehr teilnimmt zu schaden kommt. Im Detail heißt das, es muss ein Radeingriffsschutz vorhanden sein, auch sollten die Räder über eine Bügel-Abweisvorichtung verfügen. Alle Kanten und Ecken müssen abgerundet oder mit Abdeckungen versehen sein. Sind Steckvorrichtungen vorhanden, so muss die Gestaltung dieser derart beschaffen sein das ein herausspringen nicht möglich ist. Die Kupplung muss nach § 22a StVZO in amtlicher Bauart genehmigt und ausgeführt sein. Die Abmessungen des Anhängers dürfen nicht die Maße, Länge von 2 Metern, die Breite 1 Meter und die Höhe 1,40 Meter übersteigen. Das Transportgewicht bei ungebremsten Beförderungsanhängern darf maximal 40 Kg und bei gebremsten maximal 80 Kg betragen. Jeder Anhänger ist mit einer Typenplakette auszuzeichnen, diese muss mindestens folgende Kennzeichnungen vorweisen: Name und Anschrift des Herstellers, der Modell Typ, Rahmennummer und Baujahr und eine Bestätigung das die Bauart mit den Vorgaben der StVZO übereinstimmen. Beleuchtung muss so ausgeführt sein das mindestens Zwei weiße Rückstrahler an der Front und Zwei rote am Heck des Anhängers angebracht sind. Bei einer breite des Transportmittels von 80 cm ist eine zusätzliche weiße Beleuchtung an der linken Seite der Front verpflichtend. Ausstattung und ZubehörZur Grundausstattung gehören serienmäßig Sicherheitsgurte in Y-Ausführung, eine Einstiegsschürze die vor Steinschlag und Wasser schützt. Auch ist ein Anhänger mit Reflektoren ausgestattet. |